Als Erbrecht wird das recht beschrieben, Verfügungen bezüglich des Eigentum im Todesfall zu regeln und festzulegen, wer der Begünstigte dieser Verfügungen werden soll, wer also das Eigentum anschließend erbt, weshalb sich das genannte Recht auch auf die Gesetze, die sich mit diesem Übergang des Eigentums befassen. In Deutschland ist dieses Recht in Artikel 14 im Deutschen Grundgesetz verankert, worin die Testierfreiheit sowie das Erbrecht von Angehörigen und Verwandten gesichert sind. Eine Internetseite, die sich intensiv mit diesem Thema auseinander setzt ist Erbrecht-heute.de.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, das Erben alles erben, was ihnen gesetzlich oder aber testamentarisch zusteht, also sowohl Vermögenswerte als auch mögliche Schulden (im Fachjargon als “Aktiva” und “Passiva” bezeichnet). Falls der Verstorbenen kein Testament aufgesetzt hat und kein Erbvertrag festgestellt werden kann, richtet sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge, laut der nur natürliche und juristische Personen als Erben eingesetzt sind, und der Staat nur einbezogen wird, wenn kein Verwandter gefunden werden kann, oder die Erbschaft von möglichen Erben ausgeschlagen worden ist.
Dabei besteht vor in erster Linie die Konkurrenz zwischen Ehegatten und Verwandten erster und zweiter Ordnung, wobei mittlerweile auch ein als solcher eingetragener Lebenspartner über dieses Erbrecht verfügt.
Wenn die Erbfolge auch durch ein Testament geregelt ist, steht bestimmten Verwandten, z.B. den Kinder des Toten, ein so genannter Pflichtteil des Erbes zu, auch wenn dies im Testament nicht vermerkt worden ist, wobei dieser Anteil 50 % des Erbes beträgt.
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